Absatz eins,Die berufliche Ausbildung gliedert sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft, für die Sondergebiete der Landwirtschaft und für die Forstwirtschaft.
BGBl. Nr. 280/1980
280. Bundesgesetz: Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetz vom 18. Juni 1980 über das Dienstrecht der Land- und Forstarbeiter des Bundes (Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62neu
4. ABSCHNITT
Berufsausbildung
Allgemeine Vorschriften
Paragraph 62,
- Absatz 2,Die Ausbildung umfaßt
- Ziffer einsdie Lehre,
- Ziffer 2die fachliche Fortbildung.