Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 500/1980

kundgemacht 20.11.1980 RIS↗
500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 500/1980× zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 1↗RIS↗

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gemäß Artikel 3, des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen, Sluzbeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen worden sind.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,, fallen.