Absatz eins,Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen und die Anschrift des Entschädigungswerbers sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu enthalten, für die Entschädigung begehrt wird.
BGBl. Nr. 500/1980
500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10,
- Absatz 2,Der Anmeldung sind die zur Begründung des Entschädigungsanspruches sowie zum Beweise einer behaupteten Rechtsnachfolge dienenden Urkunden in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßten Urkunden ist die beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
- Absatz 3,Wurden Vermögenswerte, die unter Paragraph eins, Absatz eins, fallen, bereits bei österreichischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Solche frühere Anmeldungen ersetzen nicht die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung.