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BGBl. Nr. 500/1980

kundgemacht 20.11.1980 RIS↗
500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 500/1980× zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 6↗RIS↗

römisch zwei. Ermittlung der Entschädigung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in US-Dollar bekanntgegebene Übernahmewert.
  2. Absatz 2,Der Übernahmewert ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar 26 Schilling entspricht.