BGBl. Nr. 500/1980
500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
Liegt ein solcher Übernahmewert nicht vor, so ist die Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 13 bis 21, 24, 25 und 28 sowie der Anlagen 1 bis 5 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,, zu ermitteln.