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BGBl. Nr. 500/1980

kundgemacht 20.11.1980 RIS↗
500. Bundesgesetz: Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Jugoslawien
Kundmachung BGBl. Nr. 500/1980× zu Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 500/1980 § 9↗RIS↗

römisch drei. Verfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 30. Juni 1981 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland schriftlich anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2,Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.