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BGBl. Nr. 530/1980

kundgemacht 09.12.1980 RIS↗
530. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa
Verordnung der Bundesregierung vom 11. November 1980 betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa
Kundmachung BGBl. Nr. 530/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen 1 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.1981 · idF BGBl. Nr. 530/1980 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Privilegien und Immunitäten im Umfange des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 werden gemäß der Anlage zur Verordnung vom 28. März 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 248, und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage eingeräumt:

Ziffer eins der Internationalen Arbeitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, der Weltgesundheitsorganisation, dem Weltpostverein, dem Internationalen Weltnachrichtenverein, der Internationalen Flüchtlingsorganisation und der Meteorologischen Weltorganisation, der Internationalen Finanz-Corporation, der Internationalen Entwicklungsorganisation, sowie der Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen), den Vertretern der Mitgliedstaaten und den Beamten dieser Organisationen sowie den Sachverständigen in amtlicher Mission, sofern für diese die Satzung der betreffenden Organisation Privilegien und Immunitäten vorsieht;

Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1957,)

Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Paragraph 5, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1980,)