Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 563/1980

kundgemacht 19.12.1980 RIS↗Parlament↗
563. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1980
Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Vermögensteuergesetz 1954, das Strukturverbesserungsgesetz, das Gebührengesetz 1957 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1980)
Kundmachung BGBl. Nr. 563/1980× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umsatzsteuergesetz 1972 (UStG 1972) 212 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1 bis Abs 8
in Kraft 31.12.1975 – 19.12.1980 · idF BGBl. Nr. 636/1975 · danach: BGBl. Nr. 563/1980 § 21↗RIS↗
in Kraft 20.12.1980 – 21.12.1984 · idF BGBl. Nr. 563/1980 · danach: BGBl. Nr. 531/1984 § 21↗RIS↗
Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung
§ 21.
(1) Der Unternehmer hat - soweit nicht Abs. 6 gilt - binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf eines Kalendermonates (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmeldung abzugeben, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 6 gilt - spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat innerhalb derselben Frist die Vorauszahlung zu entrichten. Ergibt sich in der Voranmeldung ein Überschuß zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Überschuß als Gutschrift zu behandeln. Diese Gutschrift wird mit Abgabe der Voranmeldung, frühestens jedoch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, wirksam. Solange innerhalb eines Veranlagungszeitraumes ein Überschuß zugunsten des Unternehmers besteht, Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Solange sich innerhalb eines Veranlagungszeitraumes für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung.
(2) Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 150.000 300 000 S nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr keine Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 ausgeführt hat.
(3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Die Vorauszahlung ist eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung nicht ab oder hat er in einer Voranmeldung die Vorauszahlung nicht richtig berechnet, so hat das Finanzamt die Vorauszahlung festzusetzen. Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der zehnte Tag des zweitfolgenden Kalendermonates nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes. Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur solange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. Eine festgesetzte Vorauszahlung hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Die Gutschrift eines festgesetzten Überschusses wirkt bis zur Höhe des vorangemeldeten Überschußbetrages auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war.
(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes (§ 20 Abs. 3) zur Steuer veranlagt. Er hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Ergibt sich aus einer vor Ergehen des Veranlagungsbescheides eingebrachten Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum eine Restschuld, in so gilt für diese der er die zu entrichtende Steuer nach § 20 Abs gleiche Fälligkeitstag wie der für eine Vorauszahlung des letzten Voranmeldungszeitraumes im Veranlagungszeitraum. 1 bis 3 und § 16 selbst Ergibt sich aus einer vor Ergehen des Veranlagungsbescheides eingebrachten Steuererklärung ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Betrag als Gutschrift zu berechnen hat behandeln. Diese Gutschrift wirkt auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zurück.
(5) Wird bei der Veranlagung die Steuer höher festgesetzt als Führt die vom Unternehmer für den Veranlagungszeitraum berechnete Steuer Veranlagung zu einem Unterschiedsbetrag zu Lasten des Unternehmers, so ist der Unterschiedsbetrag dieser Betrag binnen einem Monat eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. Ergibt sich durch die Veranlagung ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Unterschiedsbetrag Betrag als Gutschrift zu behandeln, die mit Bekanntgabe des Bescheides wirksam wird.
(6) Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 40.000 40 000 S nicht übersteigen, sind von der Verpflichtung, eine Steuererklärung (Voranmeldung) abzugeben und die Steuer zu entrichten, befreit; die Einfuhrumsatzsteuer, die nach § 11 Abs. 12 und 14 sowie die nach § 20 Abs. 4 geschuldete Steuer sind jedoch zu entrichten. Die Bestimmungen über den Vorsteuerabzug (§ 12) finden keine Anwendung. befreit. Die Bestimmungen des § 12 über den Vorsteuerabzug finden keine Anwendung. Unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer sowie einer nach § 11 Abs. 12 und 14 und § 20 Abs. 4 geschuldeten Steuer; das gleiche gilt für Steuerbeträge, die sich im Falle des Abs. 8 letzter Satz aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 ergeben, sowie für Berichtigungen nach § 16, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.
(7) Im Falle des Abs. 6 erster Satz findet eine Veranlagung nur dann statt, wenn eine Steuererklärung (Voranmeldung) eingereicht worden ist oder Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum entrichtet oder festgesetzt worden sind oder Steuerbeträge nach § 11 Abs. 12 und 14 geschuldet werden oder Berichtigungen nach § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 vorzunehmen sind; in diesen Fällen hat eine Veranlagung stattzufinden, so ist nur eine Steuer festzusetzen, die sich nach § 11 Abs. 12 und 14 geschuldete Steuer festzusetzen, § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 ergibt.
(8) Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß er auf die Anwendung des Abs. 6 verzichtet und seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes versteuern will. Diese Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Abs. 6 und 7 sind die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 sinngemäß anzuwenden.
(9) In den Fällen des § 20 Abs. 4 (Einzelbesteuerung) gilt abweichend von den Abs. 1 bis 4 folgendes:
… 12 unveränderte Absätze
1. Der Beförderungsunternehmer hat dem Eintrittszollamt für jede einzelne Fahrt eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, welche insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
a) Den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmers sowie seines Bevollmächtigten,
b) die Art des Kraftfahrzeuges und des Anhängers sowie deren polizeiliche Kennzeichen,
c) den Beförderungsweg im Inland und seine Länge in Straßenkilometern,
d) die Anzahl der beförderten Personen ausschließlich des Lenkers,
e) den Stand des Kilometerzählers;
2. das Eintrittszollamt hat die Steuer festzusetzen und dem Beförderungsunternehmer oder dem Lenker des Kraftfahrzeuges eine Ausfertigung der Erklärung mit der bescheidmäßigen Festsetzung zurückzustellen. Dieser Bescheid ist während der Fahrt im Bundesgebiet mitzuführen und dem Austrittszollamt vorzuweisen. Die Steuer ist sofort fällig und zu entrichten;
3. der Beförderungsunternehmer hat dem Austrittszollamt eine
berichtigte Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abzugeben, wenn die Bemessungsgrundlage von der beim Eintrittszollamt erklärten Bemessungsgrundlage abweicht. Das Austrittszollamt hat die Richtigkeit der beim Eintrittszollamt festgesetzten Steuer zu überprüfen und - soweit erforderlich - eine ergänzende Festsetzung mit Bescheid vorzunehmen. Eine sich daraus ergebende Steuerschuld ist sofort fällig und zu entrichten, eine sich ergebende Überzahlung ist sofort zu erstatten;
4. der Lenker des Kraftfahrzeuges gilt als Vertreter des Beförderungsunternehmers, wenn nicht dieser selbst oder ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter einschreitet;
5. das Kraftfahrzeug und der Anhänger haften für die Steuer. Die Zollämter sind befugt, das Fahrzeug zur Geltendmachung dieser Haftung auch dann zu beschlagnahmen, wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.
(10) Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung für Gruppen von Unternehmern für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches Schätzungsrichtlinien erlassen und bestimmen, daß die auf diesen Eigenverbrauch entfallende Steuer zu anderen als den im Abs. 1 und 2 angeführten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten ist. Bei Erstellung der Richtlinien ist auf die durchschnittliche Höhe des Eigenverbrauches innerhalb der Gruppe von Unternehmern, für welche die Durchschnittssätze gelten sollen, Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind nur anzuwenden, soweit der Unternehmer die Höhe des Eigenverbrauches nicht durch ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen nachweist.