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BGBl. Nr. 578/1980

kundgemacht 30.12.1980 RIS↗Parlament↗
578. Bundesgesetz: Änderung des Bewährungshilfegesetzes
Bundesgesetz vom 15. Dezember 1980, mit dem das Bewährungshilfegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 578/1980× zu Bewährungshilfegesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewährungshilfegesetz 9 § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.01.1981 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 578/1980 · danach: BGBl. Nr. 762/1996 § 26↗RIS↗

Verwendung von Beamten und Vertragsbediensteten für die Bewährungshilfe

Paragraph 26,

Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Planstellen des Planstellenbereiches Bewährungshilfe mit Beamten und Vertragsbediensteten zu besetzen und diese Beamten und Vertragsbediensteten der Vereinigung zur Besorgung von Aufgaben der Bewährungshilfe einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    Die Vereinigung muß eine gutächtliche Äußerung erstattet haben, wonach der in Betracht kommende Bewerber zur Erfüllung von Aufgaben der Bewährungshilfe voraussichtlich geeignet ist.
  2. Ziffer 2
    Die Beschäftigung des Bediensteten bei der Geschäftsstelle, an der er Aufgaben der Bewährungshilfe besorgen soll, muß nach übereinstimmender Auffassung des Bundesministeriums für Justiz und der Vereinigung in jenem Umfang gesichert sein, wie sie für hauptamtlich tätige Bewährungshelfer vorgesehen ist (Paragraph 21, Absatz eins,).
  3. Ziffer 3
    Die Bestellung zum Geschäftsstellenleiter erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz nach Anhörung der betreffenden Vereinigung. Der zum Geschäftsstellenleiter bestellte Beamte oder Vertragsbedienstete ist vorgesetztes Organ der übrigen der Geschäftsstelle zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten.
  4. Ziffer 4
    Die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten haben unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach Paragraph 24, Absatz 3, der Vereinigung obliegenden Verpflichtungen treffen.