BGBl. Nr. 456/1983
456. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Regelungen Nr. 2, 3, 4, 5, 20, 30 und 37 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Verordnung des Bundeskanzlers vom 12. August 1983 über die Kundmachung von Änderungen der Regelungen Nr. 2, 3, 4, 5, 20, 30 und 37 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
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