BGBl. Nr. 629/1983
629. Verordnung: Personenstandsverordnung — PStV
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung — PStV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Paragraph 23,
Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen.