unbefugt das Bundeswappen führt,
BGBl. Nr. 159/1984
159. Bundesgesetz: Wappengesetz
Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Strafbestimmungen
Paragraph 8, Wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des Paragraph 5, führt,
- Ziffer 3unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
- Ziffer 4Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach Paragraph 54, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen. Über Berufungen entscheidet der Landeshauptmann.