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BGBl. Nr. 199/1984

kundgemacht 22.05.1984 RIS↗
199. Verordnung: Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. April 1984 über forstschädliche Luftverunreinigungen (Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen)
Kundmachung BGBl. Nr. 199/1984× zu Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 199/1984 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe an der Luft (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis d und Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis d) ist mittels
    1. Litera a
      registrierender Meßgeräte oder
    2. Litera b
      solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben für die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis d und im Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis d angeführten Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW) zu liefern vermögen,
    festzustellen.
  2. Absatz 2,Die Messungen gemäß Absatz eins, sind kontinuierlich (Dauermessungen) oder diskontinuierlich (Stichprobenmessungen) durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die für Messungen gemäß Absatz eins, zum Einsatz gelangenden Geräte und die zur Anwendung gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen. Bei Stichprobenmessungen müssen die Geräte überdies einen häufigen, mit geringen Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen können.
  4. Absatz 4,Einzelheiten über den Meßzeitraum, über Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen sind im Anhang 2 zusammengefaßt.
  5. Absatz 5,Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs (Paragraph 2, Absatz 2,) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.