Absatz 2,Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden und deren Organen die Berufung zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Das Berufungsrecht des Privatanklägers ist im Paragraph 56, dieses Gesetzes geregelt.
BGBl. Nr. 299/1984
299. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950
Bundesgesetz vom 26. Juni 1984, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz — VStG 1950 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
Berufung.
Paragraph 51, (1) Im Verwaltungsstrafverfahren steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Entscheidungen solcher Behörden sind in allen Fällen endgültig.
- Absatz 3,Die Berufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Berufung kann auch mündlich angebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.
- Absatz 4,In der Entscheidung über eine rechtzeitig eingebrachte Berufung kann die Berufungsbehörde bei Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen; ein gleiches gilt, wenn innerhalb der Berufungsfrist ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe gestellt wird.
- Absatz 5,Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen.