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BGBl. Nr. 482/1984

kundgemacht 07.12.1984 RIS↗Parlament↗
482. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1984 — WFG 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1984 — WFG 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 482/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.1985 · idF BGBl. Nr. 482/1984 § 15↗RIS↗

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Forschungsgeräte, die ausschließlich aus Förderungsbeiträgen angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere aus Wohnbauforschungsmitteln geförderte Forschungsvorhaben kostenlos zur Verfügung zu halten; das Bundesministerium für Bauten und Technik kann diese Verpflichtung zeitlich begrenzen. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung dieses Bundesministeriums veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist bei den Wohnbauforschungsmitteln zu vereinnahmen.
  2. Absatz 2,Aus dem Verkauf von Druckwerken, in denen Forschungsergebnisse veröffentlicht werden, darf der Förderungsnehmer keinen Gewinn erzielen.