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BGBl. Nr. 482/1984

kundgemacht 07.12.1984 RIS↗Parlament↗
482. Bundesgesetz: Wohnbauförderungsgesetz 1984 — WFG 1984
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Förderung der Errichtung von Wohnungen sowie zur Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Wohnbauförderungsgesetz 1984 — WFG 1984)
Kundmachung BGBl. Nr. 482/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 482/1984 · danach: BGBl. Nr. 800/1993 § 28↗RIS↗

Kündigung des Mietvertrages

Paragraph 28, Ein wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich der geförderten Wohnung vor, wenn der Mieter entgegen Paragraph 21, Absatz 3, seine Rechte an der von ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses bisher regelmäßig verwendeten Wohnung nicht aufgegeben hat. Die Kündigung ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.