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BGBl. Nr. 322/1985

kundgemacht 06.08.1985 RIS↗
322. Bundesgesetz: Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Bundesgesetz vom 7. März 1985 zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Kundmachung BGBl. Nr. 322/1985× zu Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.08.1985 · idF BGBl. Nr. 322/1985 § 1↗RIS↗

Zentrale Behörde

Paragraph eins,

Zentrale Behörde im Sinn des Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts ist das Bundesministerium für Justiz.