Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausführung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins,) zu erlassen und insbesondere die Abmessungen (Paragraph 48,) und die Farben sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen (Paragraphen 55, ff.) zu bestimmen.
BGBl. Nr. 105/1986
105. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (13. StVO-Novelle)
Bundesgesetz vom 19. Feber 1986, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (13. StVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Paragraph 34, Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.
- Absatz 2,Die Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sind so auszustatten, daß sie bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht deutlich erkennbar sind. Ihre Rückstrahleinrichtungen dürfen die Straßenbenützer nicht blenden und die Erkennbarkeit ihrer Bedeutung nicht erschweren.
- Absatz 3,Die Straßenverkehrszeichen müssen hinsichtlich Form und Farbe bei Tageslicht und bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht das gleiche Bild zeigen.
- Absatz 4,Straßenverkehrszeichen, die den fließenden Kraftfahrzeugverkehr betreffen, müssen entweder mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei Dunkelheit beleuchtet sein.