Absatz eins,Das Fahrrad muß der Größe des Benützers entsprechen.
BGBl. Nr. 105/1986
105. Bundesgesetz: Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (13. StVO-Novelle)
Bundesgesetz vom 19. Feber 1986, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (13. StVO-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66neu
Paragraph 66, Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrrades.
- Absatz 2,Jedes einspurige Fahrrad muß - sofern sich aus Absatz 2 a, nichts anderes ergibt - ausgerüstet sein:
- Ziffer einsmit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden Bremsvorrichtungen,
- Ziffer 2mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen,
- Ziffer 3mit einer hellleuchtenden mit dem Fahrrad fest verbunden Lampe mit weißem oder gelblichem nicht blendendem Licht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch nicht mehr als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet.
- Ziffer 4mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom Fahrer während der Fahrt überwacht werden kann, ohne daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beeinträchtigt ist,
- Ziffer 5mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindesten 20 cm2, der nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn angebracht sein darf und bei Dunkelheit und klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150 m sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht (Ziffer 4,) verbunden sein,
- Ziffer 6mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen,
- Ziffer 7mit Reifen oder Felgen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindesten zwei nach beiden Seiten wirksamen gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm.
- Absatz 2 a,Bei Rennfahrrädern, die nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden, kann die im Absatz 2, Ziffer 2 bis 7 genannte Ausrüstung entfallen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik mit Verordnung die technischen Merkmale zu bestimmen, denenzufolge ein Fahrrad als Rennfahrrad gilt.
- Absatz 3,Die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler müssen in einem solchen Zustand gehalten werden, daß sie voll wirksam sind.
- Absatz 4,Für einspurige Fahrräder, die einen Anhänger mitführen, gelten außer den Vorschriften des Absatz eins, noch folgende Bestimmungen:
- Ziffer einseine der Bremsen (Absatz 2, Ziffer eins,) muß feststellbar sein,
- Ziffer 2der Tretmechanismus muß so übersetzt sein, daß der Lenker das Fahrrad sicher beherrschen kann.
- Absatz 5,Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muß der Größe des Kindes entsprechen und mit dem Fahrrad fest und sicher verbunden sein. Er muß so angebracht und beschaffen sein, daß der Radfahrer durch das Kind nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann.
- Absatz 6,Einspurige Fahrräder zum mitführen von Personen, die mehr als acht Jahre sind, müssen für jede Person einen eigenen Sitz, eine eigene Haltevorrichtung und eigene Tretkurbeln haben.