Absatz eins,Ist eine inländische Kapitalgesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirtschaftsjahres, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht, ununterbrochen an dem Grund- oder Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb. Diese Begünstigung kommt jedoch nur für solche Aktien oder Anteile in Betracht, die der im ersten Satz genannten juristischen Person ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlußtag gehört haben. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
- Litera afür entsprechende Beteiligungen eines inländischen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit, einer der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, unterliegenden inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, einer inländischen Kreditgenossenschaft, Sparkasse oder Landeshypothekenbank, der Österreichischen Postsparkasse oder der Pfandbriefstelle der Österreichischen Landeshypothekenanstalten,
- Litera bfür entsprechende Beteiligungen einer inländischen der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer inländischen Kreditgenossenschaft an einer der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden inländischen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer inländischen Kreditgenossenschaft oder umgekehrt.