BGBl. Nr. 562/1986
562. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1986
Bundesgesetz vom 2. Oktober 1986, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 und das Umsatzsteuergesetz 1972 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1986)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 72geändertAbs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu)
Jahresausgleich
§ 72.
(1) Der Arbeitnehmer kann für ein Kalenderjahr bei seinem Arbeitgeber die Durchführung eines Jahresausgleiches beantragen, wenn er in diesem Kalenderjahr ständig beschäftigt war und nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn erhalten hat. Der Antrag ist bis längstens 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Arbeitgeber einzubringen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jahresausgleich bis 30. September durchzuführen. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Präsenzdienstleistung, Zivildienstleistung, Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben. Bei Pensionisten mit nur einer (Dauer-)Lohnsteuerkarte hat die bezugsauszahlende Stelle den Jahresausgleich ohne Antragstellung durchzuführen. Ist der Arbeitgeber für die Durchführung des Jahresausgleiches nicht zuständig, dann hat das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers - sofern nicht von Amts wegen ein Jahresausgleich durchzuführen ist (Abs. 3) - über Antrag einen Jahresausgleich durchzuführen. Der Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder bei dem sich aus § 57 Abs. 4 BAO ergebenden Finanzamt einzubringen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt I, Artikel I, Z 30, BGBl. Nr. 557/1985.) Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen (Abs. 3) nicht vor, so hat das Finanzamt über Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn
a) die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Abs. 1 nicht gegeben ist oder
b) der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder besondere Verhältnisse gemäß § 62 Abs. 4 nicht fristgerecht geltend gemacht hat.
Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder dem sich aus § 57 Abs. 4 oder 5 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Finanzamt gestellt werden.
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (§ 47) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz erhalten hat, deren Summe 120 000 S übersteigt. Zur Durchführung des Jahresausgleiches haben die Arbeitgeber dem jeweiligen Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres Namen und Anschrift jener Arbeitnehmer bekanntzugeben, die keine oder eine Zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte vorgelegt haben.
(5) Vom Finanzamt ist ein Jahresausgleich nur durchzuführen, wenn sich hiedurch eine Änderung gegenüber der einbehaltenen Lohnsteuer um mehr als 30 S ergibt.