Absatz eins,Über die Verhandlung und Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine Niederschrift zu führen, die den Gang der Verhandlung und den Wortlaut der Entscheidung festhält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
BGBl. Nr. 444/1987
444. Verordnung: Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung — SchliSt-Geo.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung — SchliSt-Geo.)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Niederschrift
Paragraph 11,
- Absatz 2,Zum Schriftführer ist vom Präsidenten des Gerichtshofes ein Bediensteter aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zu bestellen.
- Absatz 3,Den Streitteilen sind schriftliche Ausfertigungen der Entscheidung der Schlichtungsstelle auszufolgen.