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BGBl. Nr. 107/1988

kundgemacht 18.02.1988 RIS↗
107. Verordnung: Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Jänner 1988 über die Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Kundmachung BGBl. Nr. 107/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kfz-Haftpflichtversicherung - Allgemeine Versicherungsbedingungen (AKHB 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 107/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 63/1994 § 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Umfang der Versicherung

Paragraph eins, (1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen (Absatz 2,) erhoben werden, wenn durch die Verwendung des Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1987,, Menschen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen oder ein Vermögensschaden verursacht wird.

  1. Absatz 2,Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und die Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeuges tätig sind, mit seinem Willen mit dem Fahrzeug befördert werden oder den Lenker einweisen. Hinsichtlich dieser Personen, sofern sie nicht Versicherungsnehmer sind, ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.