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BGBl. Nr. 125/1988

kundgemacht 03.03.1988 RIS↗
125. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 22. Feber 1988 betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Kundmachung BGBl. Nr. 125/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1 § 0↗RIS↗
§ 82cgeändertIII: Abs 8
in Kraft 01.01.1987 – 03.03.1988 · idF BGBl. Nr. 237/1987 · danach: BGBl. Nr. 125/1988 § 82c↗RIS↗
in Kraft 04.03.1988 – 30.06.1988 · idF BGBl. Nr. 125/1988 · danach: BGBl. Nr. 288/1988 § 82c↗RIS↗
… 142 unveränderte Absätze
Dienstzulage, Dienstabgeltung
§ 82c.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer im Abs. 2 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Funktion betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
-------------+-----------+--------------------------+----------------
I          I  in den Gehaltsstufen  I    ab der
auf Arbeits- I  in der  I-----------+--------------I  Gehaltsstufe
plätzen der  I  Dienst-  I 1 bis 10  I  11 bis 14  I      15
Verwendungs- I  zulagen- I-----------+--------------+----------------
gruppe      I  gruppe  I              Schilling
-------------+-----------+-------------------------------------------
S        10 475        20 000          32 000
1        9 226        11 532          20 757
PT 1            2        6 919          9 226          18 450
3        6 342          8 649          11 532
---------------------------------------------------------------------
1        5 765          8 073          9 801
2        2 305          5 189          6 919
PT 2            2 b        808          2 305          6 919
3        1 154          2 305          4 613
---------------------------------------------------------------------
1        1 154          2 305          3 459
PT 3            2          808          1 615          2 421
3          576            923          1 268
---------------------------------------------------------------------
PT 4            1          403            749          1 095
---------------------------------------------------------------------
PT 5            1          230            346            461
(2) Den Dienstzulagengruppen werden folgende Richtfunktionen
zugewiesen:
---------------------------------------------------------------------
in der    der
Verwen-  Dienst-                          im
dung-    zulagen-  -------------------------------------------------
gruppe    gruppe    Postdienst    Postautodienst  Fernmeldedienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter des
S            -                -        Fernmelde-
technischen
Zentralamtes
-------------------------------------------------------------
Leiter der      Leiter des
Postautobe-    Fernmelde-
1            -          triebsleitung  betriebsamtes
Wien            Wien, Graz oder
Linz
PT 1    -------------------------------------------------------------
Leiter einer    Leiter eines
2            -          sonstigen      sonstigen
Postautobe-    Fernmeldebe-
triebsleitung  triebsamtes
-------------------------------------------------------------
Stellvertreter  Stellvertreter
des Leiters    des Leiters
3            -          einer          eines
Postautobe-    Fernmelde-
triebsleitung  betriebsamtes
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter der      Leiter der
Postamtes      Postauto-      Technischen
1        I. Klasse      hauptwerk-      Stelle in einem
erster Stufe  stätte          Fernmelde-
betriebsamt
-------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter einer    Leiter eines
Postamtes      Verwal-        Betriebsbezirkes
I. Klasse      tungsabteilung  mit mehr als
zweiter Stufe  in einer        15 000
Postautobe-    Teilnehmern
2                      triebsleitung  oder eines
Betriebsbe-
zirkes B in
einem
PT 2                                                Fernmeldebe-
triebsamt
-------------------------------------------------------------
Referent in
gehobener
technischer
2 b          -              -          Verwendung im
Fernmelde-
technischen
Zentralamt
-------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter einer    Leiter der
3        Postamtes      Postgarage I    Stromver-
I. Klasse                      sorgungsaufsicht
dritter Stufe
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter einer    Leiter einer
1        Postamtes      Postgarage II  Fernmelde-
II. Klasse                    zeugabteilung
erster Stufe
-------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter einer    Meßspezialist
2        Postamtes      Postgarage III
II. Klasse
PT 3                  zweiter Stufe
-------------------------------------------------------------
Leiter eines                  Systemtechniker/
Postamtes                      OES im Turnus-
3        II. Klasse          -          dienst mit
dritter Stufe                  regelmäßigem
Nachtdienst
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines  Leiter einer    Heimaufsicht in
PT 4        1        Postamtes      Postgarage IV  einem Lehrlings-
II. Klasse                    wohnheim
vierter Stufe
---------------------------------------------------------------------
Leiter eines
PT 5        1        Postamtes          -                -''
III. Klasse
(3) Durch Verordnung sind den Dienstzulagengruppen weitere Funktionen zuzuordnen, die den im Abs. 2 angeführten Richtfunktionen hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung gleichzuhalten sind. Bei der Zuordnung der Funktionen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen.
(4) Durch die für die Verwendungsgruppe PT 1 vorgesehene Dienstzulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte dieser Dienstzulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd mit der Ausübung einer der nachstehend angeführten Verwendungen betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt:
---------------------------------------------------------------------
in der        in der        für die Verwendung
Verwendungs-  Dienstzulagen-        als (im)      Schilling
gruppe        gruppe
---------------------------------------------------------------------
PT 5            A            Bautruppführer          691
---------------------------------------------------------------------
Dienst des
Facharbeiters
als Vorarbeiter,
der im
einschlägigen
PT 7            A            Lehrberuf              346
verwendet wird
und mit der
Überwachung der
Tätigkeit
anderer Arbeiter
beauftragt ist
---------------------------------------------------------------------
A            Omnibuslenkerdienst  1 683
-------------------------------------------------------
PT 8            B            Landzustelldienst,
Codierer bei            346
automatischen
Verteilanlagen
Die für den Omnibuslenkerdienst vorgesehene Dienstzulage gebührt dem Beamten der Verwendungsgruppe PT 8 auch dann, wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(6) Durch Verordnung können weitere Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 5 der Anwendung des Abs. 5 unterstellt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Bedeutung und der mit ihrer Ausübung verbundenen Verantwortung der im Abs. 5 angeführten Verwendung eines Bautruppführers gleichzuhalten sind. Diese Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen. Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Übt ein Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung eine im Abs. 2 oder 5 angeführte oder gemäß Verordnung nach Abs. 3 oder 6 gleichzuhaltende Verwendung nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Abs. 2 beziehungsweise Abs. 5 ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind Abs. 7 und gegebenenfalls § 82d Abs. 2 (Anm.: richtig: § 82d Abs. 3 siehe Z. 60 BGBl. Nr. 237/1987) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach § 82d Abs. 2 (Anm.: richtig: § 82d Abs. 3 siehe Z. 60 BGBl. Nr. 237/1987) ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.