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BGBl. Nr. 148/1988

kundgemacht 18.03.1988 RIS↗Parlament↗
148. Bundesgesetz: Regelung des Dienstrechtes der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 25. Feber 1988, mit dem das Dienstrecht der Hochschullehrer, der Bediensteten des wissenschaftlichen Dienstes und der Mitarbeiter im Lehrbetrieb an Universitäten und Hochschulen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, im Gehaltsgesetz 1956, im Vertragsbedienstetengesetz 1948 und im Bundes-Personalvertretungsgesetz geregelt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 148/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1111 § 0↗RIS↗
§ 51bgeändertAbs 6
in Kraft 18.06.1977 – 30.09.1988 · idF BGBl. Nr. 318/1977 · danach: BGBl. Nr. 148/1988 § 51b↗RIS↗
in Kraft 01.10.1988 – 30.09.1994 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 375/1996 § 51b↗RIS↗
… 24 unveränderte Absätze
Amtszulagen
§ 51b.
(1) Den in Abs. 4 bis 6 aufgezählten akademischen Funktionären der Universitäten, der Kunsthochschulen sowie der Akademie der bildenden Künste gebührt für die Dauer der Ausübung der Funktion eine Amtszulage, die durch die Funktion und die Amtszulagengruppe bestimmt wird.
(2) Die Amtszulagengruppe richtet sich nach der Zahl der ordentlichen inskribierten Hörer des vorangegangenen Studienjahres auf Grund der Österreichischen Hochschulstatistik des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.
(3) Es werden zugewiesen
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der Amtszu-
lagengruppe        I          II          III          IV
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Universitäten    mehr als    mehr als    mehr als    2 000 oder
(Hochschulen)    10 000      5 000        2 000        weniger
mit              Hörern      Hörern        Hörern      Hörern
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Fakultäten      mehr als    mehr als    mehr als    2 000 oder
mit              10 000      5 000        2 000        weniger
Hörern      Hörern      Hörern      Hörern
(4) Die Amtszulage beträgt im Studienjahr
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in der Amtszu-      I          II          III          IV
lagengruppe    -------------------------------------------------
Schilling
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für den Rektor  130 000      105 000      85 000      70 000
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für den Dekan    70 000      60 000      45 000      30 000
(5) Dem Prorektor und dem Stellvertreter des Rektors gebührt eine Amtszulage in der Höhe von 50 vH der Amtszulage des Rektors seiner Universität (Hochschule); dem Prodekan gebührt eine Amtszulage von 50 vH der Amtszulage des Dekans seiner Fakultät.
(6) Für Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (§ 23 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) beträgt die Amtszulage bei mehr als 100 an der Abteilung inskribierten ordentlichen Kunsthochschülern 15 000 S, in den übrigen Fällen 10 000 S im Studienjahr.
(7) Wird die Funktion nur während eines Teiles des Studienjahres ausgeübt, so gebührt für jeden vollen Monat der Ausübung ein Zwölftel der Amtszulage.
(8) Die Amtszulage erhöht sich jeweils zum 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangen Jahr ansteigt.
(9) Die Amtszulage ist jeweils zur Hälfte am 31. Jänner und am 30. Juni auszuzahlen.