BGBl. Nr. 180/1988
180. Bundesgesetz: Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG
Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 102neu
Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Paragraph 102,
Ist der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung von in diesem Gesetz vorgesehenen Nebenleistungen der Eisenbahn auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.