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BGBl. Nr. 180/1988

kundgemacht 31.03.1988 RIS↗Parlament↗
180. Bundesgesetz: Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG
Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1988× zu EBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) neu § 0↗RIS↗
§ 102neu
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 102↗RIS↗

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Paragraph 102,

Ist der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung von in diesem Gesetz vorgesehenen Nebenleistungen der Eisenbahn auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den vollen nachgewiesenen Schaden zu ersetzen.