BGBl. Nr. 180/1988
180. Bundesgesetz: Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG
Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104neu
Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung
Paragraph 104,
Bei Angabe des Interesses an der Lieferung kann über die in den Paragraphen 98, 100, 101 und 103 vorgesehenen Entschädigungen hinaus der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe des angegebenen Wertes beansprucht werden.