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BGBl. Nr. 180/1988

kundgemacht 31.03.1988 RIS↗Parlament↗
180. Bundesgesetz: Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG
Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1988× zu EBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) neu § 0↗RIS↗
§ 114neu
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 114↗RIS↗

Teil römisch sechs. Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

Abrechnung – Rückgriff

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Jede Eisenbahn hat den an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen die ihnen aus dem Beförderungsvertrag zustehenden Anteile zu zahlen.
  2. Absatz 2,Die Übergabe des Reisegepäcks oder des Gutes von einer Eisenbahn an die folgende begründet für die übergebende Eisenbahn das Recht, die folgende Eisenbahn mit den Kosten aus dem Beförderungsvertrag zu belasten.
  3. Absatz 3,Mit der Übergabe des Reisegepäcks oder des Gutes überträgt die übergebende Eisenbahn die Forderungen und das Pfandrecht auf die folgende Eisenbahn. Die Empfangsbahn hat ein der Eisenbahn zustehendes Pfandrecht an dem Reisegepäck oder an dem Gut geltend zu machen.
  4. Absatz 4,Bei einem Beförderungshindernis, das durch Umleitung behoben worden ist, können die Eisenbahnen gegeneinander Rückgriff nehmen.
  5. Absatz 5,Hat eine der beteiligten Eisenbahnen eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes geleistet, so kann sie Rückgriff gegen die Eisenbahn nehmen, die den Schaden verursacht hat. Kann diese nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Eisenbahnen den Schaden nach dem Verhältnis der Tarifkilometer, mit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsam zu tragen, sofern nicht nachgewiesen wird, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist; die Eisenbahnen können abweichende Vereinbarungen treffen.