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BGBl. Nr. 180/1988

kundgemacht 31.03.1988 RIS↗Parlament↗
180. Bundesgesetz: Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG
Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1988× zu EBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 23↗RIS↗

Versäumen der Abfahrt

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Versäumt ein Reisender die Abfahrt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Er hat jedoch Anspruch auf Erstattung nach den Paragraphen 29 und 42,
  2. Absatz 2,Will ein Reisender, der die Abfahrt versäumt hat, einen späteren Zug, für den sein Fahrausweis nicht gilt, benützen, so hat er den Fahrpreis vor Fahrtantritt gültigschreiben zu lassen, wobei die Geltungsdauer des Fahrausweises um höchstens 24 Stunden verlängert werden kann. Bei Benützung der ersten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit höherem Fahrpreis hat der Reisende den Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. Bei Benützung der zweiten Wagenklasse oder einer Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis hat die Eisenbahn dies dem Reisenden auf Verlangen zu bescheinigen. Die Eisenbahn kann für bestimmte Fahrausweise abweichende Bestimmungen im Tarif festsetzen.