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BGBl. Nr. 180/1988

kundgemacht 31.03.1988 RIS↗Parlament↗
180. Bundesgesetz: Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG
Bundesgesetz vom 10. März 1988 über die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern mit der Eisenbahn (Eisenbahnbeförderungsgesetz — EBG)
Kundmachung BGBl. Nr. 180/1988× zu EBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbeförderungsgesetz (EBG) neu § 0↗RIS↗
§ 51neu
in Kraft 01.09.1988 – 30.06.2013 · idF BGBl. Nr. 180/1988 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2013 § 51↗RIS↗

Teil römisch vier. Gepäckträger – Aufbewahrung von Gepäck

Gepäckträgerdienst

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Eisenbahn kann einen Gepäckträgerdienst für die Beförderung von Gepäckstücken innerhalb des Bahnhofbereichs einrichten. Sie hat einen Tarif für den Gepäckträgerdienst zu erstellen und in den betroffenen Bahnhöfen durch Aushang bekanntzumachen. Die Gepäckträger haben den Tarif mitzuführen und den Reisenden auf Verlangen vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Gepäckträger hat dem Reisenden auf Verlangen die Übernahme der Gepäckstücke zu bescheinigen.
  3. Absatz 3,Nimmt ein Reisender das Gepäck an der von ihm bezeichneten Stelle nicht ab, so hat die Eisenbahn das Gepäck auf Lager zu nehmen; im übrigen gilt Paragraph 41, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Eisenbahn haftet für den Verlust und die Beschädigung von Gepäckstücken, die den Gepäckträgern übergeben worden sind, wie hinsichtlich der von ihr als Reisegepäck beförderten Gegenstände.