Absatz eins,Bei Aktien und bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ist für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von jenem Teilbetrag des Wertes des Reinvermögens (Paragraph 14, Absatz 2,) auszugehen, der dem Verhältnis des Nominalwertes der Aktie oder des Anteiles zu der Summe der Nominalwerte aller Aktien oder Anteile der Gesellschaft oder Genossenschaft entspricht.
BGBl. Nr. 189/1988
189. Bundesgesetz: Verteilungsgesetz DDR
Bundesgesetz vom 22. Jänner 1988 über die Verwendung der auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen zufließenden Mittel (Verteilungsgesetz DDR)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15,
- Absatz 2,Wurde der Wert eines Reinvermögens nicht festgestellt oder ist aus anderen Gründen eine Bewertungsgrundlage nach Absatz eins, nicht feststellbar, so ist für die Ermittlung der Höhe des Verlustes von 25 vom Hundert des Nominalwertes der Aktie oder des Anteiles auszugehen.
- Absatz 3,Bewertungsgrundlagen (Absatz eins und 2), die auf Reichsmark lauten, sind mit dem Faktor 3,75 zu vervielfachen. Der so ermittelte, auf Mark lautende Wert ist in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß eine Mark sieben Schilling entspricht. Der in österreichische Schilling umgerechnete Betrag entspricht der Höhe des Verlustes.