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BGBl. Nr. 288/1988

kundgemacht 17.06.1988 RIS↗Parlament↗
288. Bundesgesetz: 47. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Bezügegesetzes und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 288/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 4481 § 0↗RIS↗
§ 64geändertÜberschrift
in Kraft 01.06.1977 – 31.08.1988 · idF BGBl. Nr. 318/1977 · danach: BGBl. Nr. 288/1988 § 64↗RIS↗
in Kraft 01.09.1988 – 31.08.1999 · idF BGBl. Nr. 288/1988 · danach: BGBl. I Nr. 127/1999 § 64↗RIS↗
§ 64. (Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.318/1977) Überstellung
§ 64. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer ernannt, so ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden oder in dieser Verwendungsgruppe geblieben wäre. Wird ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung befunden hat, so gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.