Absatz eins,Der Unterricht in den Klassen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist durch Fachlehrer zu erteilen.
BGBl. Nr. 328/1988
328. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14, Lehrer
- Absatz 2,Für jede höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer, nötigenfalls auch Abteilungsvorstände (Paragraph 11, Absatz 2,) zu bestellen.
- Absatz 3,Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.