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BGBl. Nr. 328/1988

kundgemacht 30.06.1988 RIS↗Parlament↗
328. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Bundesgesetz vom 9. Juni 1988, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 328/1988× zu Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz 13 § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.09.1989 · idF BGBl. Nr. 328/1988 § 3↗RIS↗

Paragraph 3, Allgemeine Zugänglichkeit

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Schulen und Schülerheime sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen sowie Schülerheime eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule oder ein öffentliches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen durch den Schüler oder wegen Überfüllung der Schule oder des Schülerheimes abgelehnt werden.