Absatz eins,Nach dem 31. Dezember 1987 einlangende Rückflüsse (mit Ausnahme der rückfließenden Mittel gemäß Paragraph 7, Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 340) des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und des Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds aus Förderungsdarlehen, die bis zum 31. Dezember 1967 gewährt wurden, sind, soweit sie nicht als Bedeckung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, oder zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen der Fonds und zu ihrer Abwicklung heranzuziehen sind, zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern nach dem in Paragraph eins, Absatz 2, festgelegten Schlüssel und zum ersten sich danach ergebenden Zeitpunkt zu überweisen.
BGBl. Nr. 373/1988
373. Bundesgesetz: Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds sowie Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Bundesfinanzgesetzes 1988
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
neu
§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Ergibt die nach Durchführung der Aufgaben der Fonds vorzunehmende Schlußabrechnung, daß alle auf Grund dieses Bundesgesetzes begründeten Verpflichtungen der Fonds berichtigt sind, so ist ein allfälliger Vermögensrest zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern zu überweisen. Die Schlußabrechnung und Vermögensverteilung haben sich ausschließlich auf die aus den Forderungen gemäß Paragraph eins, gebildeten Vermögensbestände zu beziehen.