Absatz eins,Die Rückflüsse aus den bis 31. Dezember 1987 vergebenen Förderungen oder Forschungsaufträgen verbleiben dem Bund.
BGBl. Nr. 373/1988
373. Bundesgesetz: Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds sowie Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und des Bundesfinanzgesetzes 1988
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem Bestimmungen über den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds und den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds getroffen sowie das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesfinanzgesetz 1988 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Wohnbauforschung
Paragraph 12,
- Absatz 2,Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Absatz 5 und 6 verwendet werden.
- Absatz 3,Die Wohnbauforschungsmittel sind nach einem Forschungsprogramm zu vergeben, das vom Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellen und nach Sachgebieten zu gliedern ist. Bei der Vergabe sind Forschungsschwerpunkte, Förderungswürdigkeit und Praxisnähe der betreffenden Forschungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Wohnbauforschungsmittel können gegen Nachweis der Kosten oder pauschaliert vergeben werden.
- Absatz 4,Der Förderungsempfänger hat die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zu veröffentlichen, es sei denn, das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich die Auswertung der Forschungsergebnisse vor.
- Absatz 5,Zur fachlichen Beurteilung der Förderungsansuchen können Sachverständige herangezogen werden.
- Absatz 6,Zur wissenschaftlichen Betreuung von Forschungsvorhaben können Projektbegleiter bestellt werden.