Absatz eins,Das entgeltliche Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
BGBl. Nr. 375/1988
375. Bundesgesetz: 12. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (12. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108aneu
Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung
Paragraph 108 a,
- Absatz 2,Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, nähere Bestimmungen über die Gegenstände, den Umfang und die Art der im Absatz eins, angeführten Unterweisung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Absatz eins, zu erteilen ist, festgesetzt werden.