Absatz eins,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann, bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren eine Lenkerberechtigung entzogen oder das Recht, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, aberkannt wird, in dritter Instanz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig. Entscheidet der Landeshauptmann in erster Instanz, so ist in zweiter Instanz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
BGBl. Nr. 375/1988
375. Bundesgesetz: 12. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (12. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 123neu
römisch zwölf. ABSCHNITT
Zuständigkeit, Sachverständige, Vergütungen
Paragraph 123, Zuständigkeit
- Absatz 2,An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden und den Landeshauptmann hat die Bundesgendarmerie mitzuwirken. Die Bundesgendarmerie hat
- Litera adie Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf den Straßen mit öffentlichem Verkehr zu überwachen,
- Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
- Litera cin den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
- Absatz 3,Der Landeshauptmann hat, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Vollziehung gelegen ist, Gemeinden, denen gemäß Paragraph 94 c, der StvO. 1960 die Angelegenheiten der Verkehrspolizei übertragen sind, durch Verordnung für dieselben Straßen die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Umfang des Absatz 2, zu übertragen. Die Gemeinde hat sich zur Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben des Gemeindewachkörpers zu bedienen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen oder nicht mehr im bisherigen Umfang gegeben sind.
- Absatz 4,Die im Paragraph 103, Absatz 2, angeführten Erhebungen sind im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG 1950, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen.