Absatz eins,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat zur sachverständigen Beratung in Kraftfahrangelegenheiten und insbesondere zur Begutachtung der Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Kraftfahrwesen betreffen, den Kraftfahrbeirat zu bestellen. Der Kraftfahrbeirat hat aus 31 Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
BGBl. Nr. 375/1988
375. Bundesgesetz: 12. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (12. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 130neu
Paragraph 130, Kraftfahrbeirat
- Absatz 2,Der Kraftfahrbeirat muß zusammengesetzt sein
römisch eins. aus je einem Vertreter des Interessenkreises
- Ziffer einsKraftfahrzeugbauindustrie,
- Ziffer 2Kraftfahrzeughilfsindustrie,
- Ziffer 3Karosseriebauindustrie,
- Ziffer 4Kraftfahrzeugmechanikergewerbe,
- Ziffer 5Kraftfahrzeughandel,
- Ziffer 6Versicherungsunternehmungen,
- Ziffer 7Güterbeförderungsgewerbe,
- Ziffer 8Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,
- Ziffer 9Autobusunternehmungen,
- Ziffer 10Berufskraftfahrer des Güterbeförderungsgewerbes,
- Ziffer 11Berufskraftfahrer der Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,
- Ziffer 12Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis,
- Ziffer 13Werkverkehr,
- Ziffer 14Privatunternehmungen des öffentlichen Eisenbanhverkehrs,
- Ziffer 15Fahrschulen,
- Ziffer 16Fahrschullehrer und Fahrlehrer,
- Ziffer 17Mineralölwirtschaft,
- Ziffer 18Feuerwehren;
- Ziffer 19Ziviltechniker.
römisch zwei. aus je zwei Vertretern des Interessenkreises
- Ziffer einsgewerbliche Wirtschaft,
- Ziffer 2Land- und Forstwirtschaft,
- Ziffer 3unselbständig Erwerbstätige,
- Ziffer 4Sozialversicherung,
- Ziffer 5Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern,
- Ziffer 6Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit.
- Absatz 3,Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat für die Bestellung der Vertreter der im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer eins bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z römisch zwei Ziffer eins, angeführten Interessenkreise, der Österreichische Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter der im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer 10 bis 12 und 16 und Z römisch zwei Ziffer 3, angeführten Interessenkreise, die Präsidenten-Konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die Bestellung der Vertreter des im Absatz 2, Z römisch zwei Ziffer 2, angeführten Interessenkreises, der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger für die Bestellung der Vertreter des im Absatz 2, Z römisch zwei Ziffer 4, angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband für die Bestellung des Vertreters des im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer 18, angeführten Interessenkreises und die Bundes-Ingenieurkammer für die Bestellung des Vertreters des im Absatz 2, Z römisch eins Ziffer 19, angeführten Interessenkreises Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat, sofern eine vorgeschlagene Person wegen des Fehlens einer der im Absatz 4, erster Satz angeführten Voraussetzungen nicht bestellt werden kann, für die Erstattung eines neuerlichen Vorschlages eine bestimmte Frist festzusetzen. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein neuerlicher Vorschlag erstattet, so ist für die in Betracht kommende Interessenvertretung ohne Vorschlag ein Vertreter zu bestellen.
- Absatz 4,Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kraftfahrbeirates dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die vertrauenswürdig und für die im Absatz eins, angeführte Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu beschränken und kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn es die Interessenvertretung, von der der Bestellte vorgeschlagen wurde (Absatz 3,), beantragt oder wenn
- Litera ader Bestellte wegen einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Strafe von mehr als sechs Monaten oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
- Litera bder Bestellte voll oder beschränkt entmündigt wurde,
- Litera cüber das Vermögen des Bestellten der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
- Absatz 5,Die Mitglieder des Beirates und ihre Ersatzmitglieder sind mit Handschlag zu verpflichten, ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Mitglied des Beirates bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt jedoch nicht für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Das Amt eines Mitgliedes des Beirates ist ein unentgeltliches Ehrenamt; seine Ausübung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.
- Absatz 6,Der Vorsitzende des Kraftfahrbeirates ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Er kann einen Beamten mit seiner Vertretung als Vorsitzenden betrauen und fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen oder besondere Arbeitsausschüsse bilden. Er hat bei der Abstimmung über Beratungsbeschlüsse dafür zu sorgen, daß die Meinung jedes Mitgliedes, das sich nicht der Meinung der Mehrheit angeschlossen hat, in der Niederschrift über die Sitzung festgehalten wird. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Kraftfahrbeirates und über die Bildung von Arbeitsausschüssen, enthält.
- Absatz 7,Die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen sind von den Sitzungen des Kraftfahrbeirates samt deren Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen; sie sind berechtigt, zu diesen Sitzungen Vertreter zu entsenden. Diese dürfen in der Sitzung das Wort ergreifen, aber an Abstimmungen nicht teilnehmen.