Absatz eins,Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge ist zur Bearbeitung, Lösung und Begutachtung kraftfahrtechnischer und verkehrstechnischer Fragen und zur Prüfung und Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern und von Teilen und Ausrüstungsgegenständen sowie der Ladung solcher Fahrzeuge berechtigt. Sie hat dem Bund als kraftfahrtechnische Prüfanstalt zu dienen und Gutachten zu erstatten. Sie ist berechtigt, Zeugnisse auszustellen; diese sind öffentliche Urkunden.
BGBl. Nr. 375/1988
375. Bundesgesetz: 12. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (12. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131neu
Paragraph 131, Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
- Absatz 2,Die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge untersteht als Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Das Anstaltspersonal ist unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Angelegenheiten der Anstalt einem Leiter unmittelbar unterstellt und an dessen Weisung gebunden.
- Absatz 3,Hat die Anstalt als begutachtende Stelle aufzutreten, so ist der Leiter befugt, Bedienstete abzuordnen. Bei der Auswahl ist auf deren fachliche Eignung Bedacht zu nehmen und nach Möglichkeit auch Wünschen der anfordernden Stelle Rechnung zu tragen.
- Absatz 4,Der Leiter hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bis Ende Februar jedes Kalenderjahres einen ausführlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen.
- Absatz 5,Leistungen, die nicht für den Bund erbracht werden, sind diesem nach einem festgesetzten Tarif (Absatz 6,) zu vergüten.
- Absatz 6,Der im Absatz 5, angeführte Tarif ist unter Bedachtnahme auf den mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwand durch Verordnung festzusetzen.