Absatz eins,Zur Förderung der Verkehrssicherheit in Österreich wird der „Österreichische Verkehrssicherheitsfonds“ als Verwaltungsfonds geschaffen.
BGBl. Nr. 375/1988
375. Bundesgesetz: 12. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (12. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131aneu
Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds
Paragraph 131 a,
- Absatz 2,Der Fonds (Absatz eins,) wird beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eingerichtet und von ihm verwaltet.
- Absatz 3,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
- Litera aEinnahmen aus den Abgaben und Kostenbeiträgen gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3 und 4 für die Zuweisung eines Wunschkennzeichens,
- Litera bsonstige Zuwendungen,
- Litera cErträgnisse aus Veranlagungen.
- Absatz 4,Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden zu verwenden für
- Litera adie Förderung von allgemeinen Maßnahmen und konkreten Projekten zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere die Förderung der Verkehrserziehung;
- Litera bdie Durchführung von Studien und Forschungen sowie für Informationen über Forschungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;
- Litera cvorbereitende Maßnahmen der Planung und Erarbeitung von Orientierungshilfen für Planungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit;
- Litera ddie Unterstützung der Behörden bei der Administration der Kennzeichen im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 6, sowie für Maßnahmen zu deren Verbreitung;
- Litera edie Verwaltung und Aufteilung der dem Fonds zufließenden Einnahmen.
- Absatz 5,Die Einnahmen des Fonds sind auf Bund und Länder im Verhältnis 40 zu 60 vH aufzuteilen, wobei die Aufteilung der Länderquote auf die einzelnen Länder nach Maßgabe der jeweils im Land zugewiesenen oder reservierten Wunschkennzeichen auf ein vom Land bekanntzugebendes Konto zu erfolgen hat. Die Mittel des Fonds sind nutzbringend so anzulegen, daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann. Im übrigen besteht auf die Leistungen des Fonds kein Anspruch.
- Absatz 6,Die den Ländern zufließenden Mittel stellen Zweckzuschüsse im Sinne des Paragraph 12, F-VG 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, dar und sind für die im Absatz 4, Litera a bis c angeführten Aufgaben zu verwenden. Über die Verwendung der Mittel ist jährlich bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu berichten. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen. Über die Verwendung der Mittel hat mindestens einmal jährlich im vorhinein eine koordinierende Besprechung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und Vertretern der Länder unter Beiziehung des Beirates zur inhaltlichen Schwerpunktsetzung des jeweiligen Arbeitsprogramms zu erfolgen.
- Absatz 7,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bedient sich hinsichtlich der im Absatz 4, Litera a bis c angeführten Maßnahmen der sachverständigen Beratung eines Beirates, in welchen zu berufen sind:
- Litera aje ein Vertreter der in Paragraph 130, Absatz 2, Z römisch zwei Ziffer eins, 3 und 6 angeführten Interessenkreise,
- Litera bzwei Vertreter des im Paragraph 130, Absatz 2, Z römisch zwei Ziffer 5, angeführten Interessenkreises,
- Litera cein Vertreter der Länder,
- Litera dVertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bundesministerien.