Absatz eins,Dampfkesselanlagen, die vor dem 31. März 1981 in Betrieb genommen wurden oder deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen genehmigt oder bewilligt worden ist, sowie Dampfkesselanlagen, für die eine rechtskräftige Genehmigung (Bewilligung) gemäß Paragraphen 4, oder 6 Absatz 2, des Dampfkessel-Emissionsgesetzes - DKEG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1980,, vorliegt, bedürfen - unbeschadet des Paragraph 12, - keiner Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
BGBl. Nr. 380/1988
380. Bundesgesetz: Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen — LRG-K
Bundesgesetz vom 23. Juni 1988 zur Begrenzung der von Dampfkesselanlagen ausgehenden Luftverunreinigungen (Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen — LRG-K)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Übergangsbestimmungen für Altanlagen
Paragraph 11,
- Absatz 2,Auf Dampfkesselanlagen, für die ein rechtskräftiger Bescheid gemäß Absatz 4, oder gemäß Paragraph 4, oder gemäß Paragraph 11, Absatz 5, oder 6 DKEG vorliegt, ist Paragraph 7 bis zum Ende der sich aus Paragraph 12, ergebenden Sanierungsfrist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Inhalt dieses Bescheides maßgeblich für die Beurteilung des konsensgemäßen Zustandes im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5 und 7 ist und die darin festgesetzten Grenzwerte maßgeblich für die Anwendung des Paragraph 7, Absatz 6, sind.
- Absatz 3,Bei Anwendung des Paragraph 5, auf Dampfkesselanlagen nach Absatz eins, sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 Absatz 7, nur hinsichtlich der neuen oder geänderten Anlagenteile anzuwenden.
- Absatz 4,Gefährden die Emissionen einer Dampfkesselanlage nach Absatz eins, Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde durch Bescheid diese Emissionen derart zu beschränken, daß die Gefährdung abgewendet wird, auch wenn für die Dampfkesselanlage bereits ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraph 11, Absatz 5, oder 6 DKEG vorliegt.