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BGBl. Nr. 399/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗Parlament↗
399. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1988
Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975, das Sonderabfallgesetz, das Altölgesetz 1986 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1988× zu GewO 1973×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) 331286 § 0↗RIS↗
§ 128geändertÜberschrift; Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3
in Kraft 01.08.1974 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 399/1988 § 128↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 399/1988 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 128↗RIS↗
Verabreichung Verkäufer von Speisen gebratenen Kartoffeln und Ausschank von Getränken gebratenen Früchten auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien
§ 128.
(1) Gewerbetreibende, die zur Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen in diesem Umfange berechtigt. Weiters sind sie auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt.
(2) Gewerbetreibende, die zum Ausschank von Milch, Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische und Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, berechtigt sind, sind auch berechtigt, diese Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungsbetrieb und bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.
(4) Den Verkäufern von gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße steht das Recht zu, ihre Waren am Standplatz zuzubereiten und auch in warmem Zustand zu verkaufen.
Schlagworte
Fleischsalat, Fleischmayonnaise