BGBl. Nr. 399/1988
399. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1988
Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975, das Sonderabfallgesetz, das Altölgesetz 1986 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 159geändertAbs 3
… 5 unveränderte Absätze
Steinmetzmeister
§ 159.
(1) Der Steinmetzmeister ist berechtigt
1. zur Planung, Berechnung und Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Steine bearbeitet werden (Herstellung von Steinportalen, Steinböden, Steinstufen und dgl.),
2. zur Erzeugung, Aufstellung und Versetzung von Grabsteinen,
3. zur Bearbeitung und Aufstellung von Grabmonumenten und, unbeschadet des Rechtes der Baumeister, zu den erforderlichen Ausmauerungsarbeiten für Grabmonumente und Grüfte.
(2) Die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Arbeiten darf der Steinmetzmeister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist, nur unter Leitung eines Baumeisters ausführen.
(3) Die Rechte der Kunststeinerzeuger und der gewerblichen Steinbildhauer Bildhauer bleiben unberührt.
Anmerkung