Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 399/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗Parlament↗
399. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1988
Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975, das Sonderabfallgesetz, das Altölgesetz 1986 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1988× zu GewO 1973×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) 331286 § 0↗RIS↗
§ 259geändertAbs 2
in Kraft 01.08.1974 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 399/1988 § 259↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 399/1988 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 259↗RIS↗
VI.
Immobilienmakler
§ 259.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen, die Vermittlung von Hypothekardarlehen sowie der Handel mit Immobilien.
(2) Nicht der Konzessionspflicht unterliegt der von Baugewerbetreibenden ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Baugewerbetreibende auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes Bauten auf eigene Rechnung im Rahmen seiner Konzession ausführt, um sie weiter zu veräußern. Weiters unterliegt nicht der Konzessionspflicht der von Bauträgern ausgeübte Handel mit Immobilien, wenn der Bauträger auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihm zustehenden Baurechtes als Bauherr Bauten auf eigene Rechnung durch befugte Gewerbetreibende ausführen läßt, um sie weiter zu veräußern.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession nach Abs. 1 berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Fremdenzimmernachweises berechtigt.