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BGBl. Nr. 399/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗Parlament↗
399. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1988
Bundesgesetz vom 6. Juli 1988, mit dem die Gewerbeordnung 1973, das Berggesetz 1975, das Sonderabfallgesetz, das Altölgesetz 1986 und das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 399/1988× zu GewO 1973×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) 331286 § 0↗RIS↗
§ 354geändert
in Kraft 01.08.1974 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 50/1974 · danach: BGBl. Nr. 399/1988 § 354↗RIS↗
in Kraft 01.01.1989 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 399/1988 · danach: BGBl. Nr. 29/1993 § 354↗RIS↗
§ 354.
Wenn sich das Ermittlungsverfahren wegen des außergewöhnlichen Umfanges oder der besonderen Beschaffenheit der Anlage voraussichtlich auf einen längeren Zeitraum erstrecken wird und anzunehmen ist, daß die Errichtung und der Betrieb der Anlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen zulässig sein wird, oder wenn zur Ausarbeitung des Projektes einer Anlage Vorarbeiten erforderlich sind oder wenn das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde (§§ 333, 334 und 335) von wesentlicher Bedeutung ist, kann diese Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, schon vor der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Anlage die Durchführung der erforderlichen Arbeiten (zB eines Versuchsbetriebes) genehmigen.