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BGBl. Nr. 400/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1988× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 117neu
in Kraft 30.07.1988 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 400/1988 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 117↗RIS↗

Sonderausgaben

Paragraph 117, (1) Der dritte Satz des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, ist hinsichtlich der für den Fall des Ablebens zu vereinbarenden Versicherungssumme auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossen wurden.

  1. Absatz 2,Für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 1989 abgeschlossen worden sind, treten an die Stelle der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, genannten Zeiträume von zehn bis zwanzig Jahren folgende Zeiträume:
    1. Ziffer eins
      Zehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß vor dem 7. September 1979 gestellt wurde. Weiters ist für solche Versicherungsverträge Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, hinsichtlich der Vorauszahlung und Verpfändung nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Zehn bis fünfzehn Jahre, wenn der Antrag auf Vertragsabschluß nach dem 6. September 1979 gestellt wurde. Weiters tritt bei solchen Versicherungsverträgen an die Stelle des im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, genannten 41. Lebensjahres das 46. Lebensjahr.
  2. Absatz 3,Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, vor dem 1. Jänner 1989 anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 4,Eine Nachversteuerung von Beträgen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, EStG 1972, die vor dem 1. Jänner 1982 geleistet wurden, hat wegen Unterschreitens der achtjährigen Bindungsfrist nicht zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Paragraph 18, Absatz 4 und 5 gilt auch für die Nachversteuerung von Sonderausgaben, die bei der Einkommensermittlung für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1989 zu berücksichtigen waren.
  5. Absatz 6,Paragraph 18, Absatz 6, gilt auch für Verluste, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstanden sind. Paragraph 18, Absatz 7, gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.