BGBl. Nr. 400/1988
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 124neu
Pensionskassen
Paragraph 124, Werden Ansprüche aus Pensionszusagen auf Pensionskassen übertragen, so ist für die Übertragung die 10%-Grenze nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nicht anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis einschließlich der Rechnungszinsen im Zeitpunkt der Übertragung ist gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Voraussetzung ist, daß
- Strichaufzählungdie Mehrzahl der übertragenen Pensionszusagen vor dem 1. Jänner 1988 erteilt worden sind und
- Strichaufzählungdie Übertragung zu einem Bilanzstichtag, spätestens zum 31. Dezember 1998, erfolgt.