BGBl. Nr. 400/1988
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Veräußerung bestimmter Beteiligungen
Paragraph 31, (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu mehr als 10% beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Kapitalgesellschaft, beteiligt war.
- Absatz 2,Zu den Einkünften gehört auch der Überschuß, den der Gesellschafter unabhängig vom Ausmaß seiner Beteiligung bei Auflösung der Kapitalgesellschaft erzielt.
- Absatz 3,Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös (Abwicklungsguthaben) einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Diese Einkünfte sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie jenen Teil von 100 000 S übersteigen, der dem veräußerten (liquidierten) Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
- Absatz 4,Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung von Beteiligungen entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat.
- Absatz 5,Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen sind nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).
- Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (Paragraph 30,) handelt.
- Absatz 7,Bei Tauschvorgängen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, ist der gemeine Wert der hingegebenen Anteile anzusetzen. Für Freianteile gilt Paragraph 6, Ziffer 15,