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BGBl. Nr. 400/1988

kundgemacht 29.07.1988 RIS↗
400. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988
Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 — EStG 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 400/1988× zu EStG 1988×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) neu § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft 30.07.1988 – 19.12.2004 · idF BGBl. Nr. 400/1988 § 44↗RIS↗

Form der Steuererklärungen

Paragraph 44, (1) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung beifügen. Diese müssen auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.

  1. Absatz 2,Beträge, die in den Übersichten nicht den steuerlichen Erfordernissen entsprechen, sind durch geeignete Zusätze oder Anmerkungen diesen anzupassen, wenn nicht eine besondere Übersicht mit dem Zusatz „für steuerliche Zwecke'' beigefügt wird.
  2. Absatz 3,Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so müssen diese der Steuererklärung beigefügt werden.
  3. Absatz 4,Wer den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt, muß seiner Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden. Auf diese Aufstellung sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.
  4. Absatz 5,Absatz 4, gilt entsprechend für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften im Sinne des Paragraph 29,
  5. Absatz 6,Hat eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der Anfertigung der Anlagen (Absatz eins bis 5) mitgewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben.
  6. Absatz 7,In der Einkommensteuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.